"Heimatfreunde Kurort Gohrisch e. V."
§ 1 Name, Sitz , Eintragungsbegehren
(1) Der Verein führt den Namen Gebirgsverein für die Sächsische Schweiz "Heimatfreunde Kurort Gohrisch e.V." und hat seinen Sitz in Gohrisch, Ortsteil Kurort Gohrisch.
(2) Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Pirna eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist:
- Wiederbelebung der Heimatverbundenheit
- Verschönerung des Ortes und seiner Umgebung
- Der Umwelt- und Naturschutz wird allen Tätigkeiten
vorangestellt.
- Es werden Heimatforschung betrieben und Traditionen
neu belebt.
- Die Geselligkeit soll gefördert werden.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- praktische Einsätze
- Organisation kultureller Veranstaltungen
- Naturschutzarbeit
- Heimatforschung
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluß aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
(2) Ausschlußgründe sind
- wiederholter Verstoß gegen die Satzung
- vereinsschädigendes Verhalten
(3) Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist
von 10 Tage nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden,
über die die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe
und die Fälligkeit des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung
festgelegt.
§ 6 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus 8 Personen.
(2) Der Vorstand gemäß § 26 BGB sind
Vorsitzender
1. Stellvertreter
2. Stellvertreter
Schriftführer
Schatzmeister
Verantwortlicher für
Jugend und Kinder
Technischer Leiter
Leiter der Geschäftsstelle
Je zwei vertreten gemeinsam.
§ 7 Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt,
bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen
können.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das
Vorstandsamt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 1. Quartal statt.Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt die Mitgliederversammlung
einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
(1) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gohrisch,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Datum: Juli 1997
Der Vorstand
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